COVID-19

Aktuelle Infos zur Wintersaison 2021/22

Die 2. Novelle setzt nun die Stufen 2, 3 und 4 um und wurde am 7.11.2021 mit dem BGBl II Nr. 459/2021 kundgemacht.


2G-Nachweis bei der Beförderung mit Seilbahnen

Ab 15. November 2021 gilt für die Beförderung mit einer Seilbahn eine grundsätzliche 2G-Pflicht. Das bedeutet, dass nur mehr Personen befördert werden dürfen, die die Voraussetzungen der § 1 Abs 1 Z 1 (geimpft) und 2 (genesen) nachweisen können.
Als Seilbahnen gelten weiterhin alle Seilbahnen im Sinne von § 2 SeilbG 2003, somit auch Schlepplifte.

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (kein 2G- oder 3G-Nachweis erforderlich!) befreit.

Bei schulpflichtigen Kindern gemäß Schulpflichtgesetz 1985 ersetzt der Corona-Testpass (Ninja Pass) den 2G-Nachweis. Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren bis zur Vollendung der 9. Schulstufe (allgemeine Schulpflicht) gilt also weiterhin der Ninja Pass als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr, sofern die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 COVID-19 Schulverordnung 2021/22 https://tinyurl.com/3u4yce72 eingehalten werden. In diesen Wochen gilt der Ninja Pass auch am Freitag, Samstag und Sonntag.